Inkardination und Umkardination

Die Inkardination ist die Aufnahme eines katholischen Klerikers zu einer ihm übergeordneten Instanz innerhalb der Kirche und das daraus resultierende beiderseitige Rechtsverhältnis. Dessen Beendigung ist die Exkardination.

In der katholischen Kirche muss jeder Kleriker inkardiniert sein, was in can. 265 CIC geregelt ist.

Inkardinationsfähige Instanzen sind nach dem CIC Diözesen oder andere Teilkirchen, Personalprälaturen, Ordensinstitute, Gesellschaften des apostolischen Lebens und, mit besonderer Genehmigung, Säkularinstitute.

Eine Weihe kann nur erfolgen, wenn eine solche Instanz bereit ist, den zu Weihenden zu inkardinieren. Bei Ordensinstituten und Gesellschaften apostolischen Lebens muss der Inkardination als Kleriker die Inkorporation auf Dauer nach can. 266 § 2 CIC vorausgehen. Ein Inkardinationsverhältnis kann von einer auf eine andere Instanz übertragen werden, wenn etwa ein Diözesanpriester von einem Bistum in ein anderes wechselt, ein Diözesanpriester in eine Ordensgemeinschaft eintritt oder ein Ordenspriester seinen Orden verlässt und Diözesanpriester wird, man spricht dann von Umkardination.

Alle unsere Geistlichen sind im Christ-Katholischen Missionsbistum Inkarniert und unterstehen somit der Juristischen von +Bischof Thomas Doell.

Generalvikar Oliver van Meeren